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# Art 235 VO (EU) 2016/429 — In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union zu berücksichtigende Aspekte

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 Absatz 2 für den Eingang bestimmter Arten und Kategorien von Tieren in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen;

b) den Gesundheitsstatus der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen;

c) die im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretenden Seuchen gelisteten Arten;

d) das Alter und das Geschlecht der betreffenden Tiere;

e) die Herkunft der betreffenden Tiere;

f) die Art des betreffenden Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort;

g) den vorgesehenen Bestimmungsort;

h) die vorgesehene Verwendung der betreffenden Tiere;

i) durchgeführte Risikominderungsmaßnahmen im Herkunftsdrittland oder -gebiet und in Durchfuhrdrittländern oder -gebieten oder durchgeführte Risikominderungsmaßnahmen nach dem Eingang der betreffenden Tiere in das Hoheitsgebiet der Union;

j) für Verbringungen solcher Tiere innerhalb der Union geltende Tiergesundheitsanforderungen;

k) sonstige epidemiologische Faktoren;

l) internationale Handelsstandards bezüglich der Tiergesundheit, die für die betreffende Art und Kategorie von Tieren relevant sind.

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Zitiervorschlag: Art 235 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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