Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 Absatz 2 für den Eingang bestimmter Arten und Kategorien von Tieren in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen;
b) den Gesundheitsstatus der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen;
c) die im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretenden Seuchen gelisteten Arten;
d) das Alter und das Geschlecht der betreffenden Tiere;
e) die Herkunft der betreffenden Tiere;
f) die Art des betreffenden Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort;
g) den vorgesehenen Bestimmungsort;
h) die vorgesehene Verwendung der betreffenden Tiere;
i) durchgeführte Risikominderungsmaßnahmen im Herkunftsdrittland oder -gebiet und in Durchfuhrdrittländern oder -gebieten oder durchgeführte Risikominderungsmaßnahmen nach dem Eingang der betreffenden Tiere in das Hoheitsgebiet der Union;
j) für Verbringungen solcher Tiere innerhalb der Union geltende Tiergesundheitsanforderungen;
k) sonstige epidemiologische Faktoren;
l) internationale Handelsstandards bezüglich der Tiergesundheit, die für die betreffende Art und Kategorie von Tieren relevant sind.