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# Art 225 VO (EU) 2016/429 — Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unternehmer sind verpflichtet,

a) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorab über die geplante Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, zu informieren, wenn den betreffenden Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 223 Absatz 1 beigefügt sein muss;

b) alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die betreffende Verbringung, gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet gemäß Artikel 220 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere.

(3) Die Artikel 219 und 220 sowie die nach Artikel 221 erlassenen Bestimmungen gelten für die Meldung im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere.

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Zitiervorschlag: Art 225 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/225

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