nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 219 VO (EU) 2016/429 — Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternehmer, die keine Transportunternehmen sind, melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab die geplante Verbringung von Wassertieren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn

a) den Wassertieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beigefügt sein muss;

b) den Wassertieren eine Veterinärbescheinigung für Wassertiere beigefügt sein muss, die gemäß Artikel 208 Absatz 2 aus einer Sperrzone verbracht werden;

c) die zu verbringenden Tiere aus Aquakultur und wild lebenden Wassertiere bestimmt sind für

i) einen Betrieb, der gemäß Artikel 173 registriert oder gemäß den Artikeln 176 bis 179 zugelassen werden muss;

ii) die Freisetzung in offenen Gewässern;

d) gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 221 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.

(2) Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung gemäß Artikel 220 Absatz 1 melden kann.

---

Zitiervorschlag: Art 219 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/219

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
