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# Art 214 VO (EU) 2016/429 — Übertragung von Befugnissen hinsichtlich bestimmter Arten der Verbringung von Wassertieren zum Bestimmungsort

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Ergänzung der Anforderungen bezüglich einer Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 delegierte Rechtsakte für folgende Arten der Verbringung von Wassertieren zu erlassen:

a) Verbringungen von Wassertieren, die zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe:

i) Ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen;

ii) unterwegs kam es zu unvorhersehbaren Unfällen oder Zwischenfällen;

iii) sie wurden am Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen;

iv) sie wurden in einem Drittland oder Gebiet zurückgewiesen;

b) Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort .

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Zitiervorschlag: Art 214 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/214

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