(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf den Inhalt von Veterinärbescheinigungen nach Artikel 212 Absatz 1 delegierte Rechtsakte hinsichtlich
a) genauer Bestimmungen zum Inhalt der Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 212 Absatz 1 für verschiedene Arten und Kategorien von Wassertieren;
b) zusätzlicher Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 enthalten sein müssen.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Musterveterinärbescheinigungen erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.