(1) Die Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208, 209 und 210 muss mindestens folgende Informationen enthalten:
a) den Herkunftsbetrieb oder -ort, den Bestimmungsbetrieb oder -ort und, soweit für die Seuchenausbreitung relevant, die im Zuge der Verbringung angesteuerten Betriebe oder Durchfuhrorte;
b) eine Beschreibung der betreffenden Wassertiere, einschließlich der Art(en) und Entwicklungsstadien;
c) die Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Wassertiere;
d) die Angaben zum Nachweis darüber, dass die Wassertiere die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) erfüllen.
(2) Die Veterinärbescheinigung kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.