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# Art 210 VO (EU) 2016/429 — Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen für Verbringungen bestimmter Sendungen von Wassertieren ohne Veterinärbescheinigung innerhalb ihres Hoheitsgebiets gewähren, sofern sie über ein alternatives System verfügen, das gewährleistet, dass Sendungen von solchen Tieren rückverfolgbar sind und die Tiergesundheitsanforderungen an solche Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) erfüllen.

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Zitiervorschlag: Art 210 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/210

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