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# Art 205 VO (EU) 2016/429 — Andere besondere Verwendungen von Wassertieren, besondere Anforderungen und Ausnahmen sowie Übertragung von Befugnissen

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unternehmer ergreifen die nötigen Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Wassertieren, die für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis vi des vorliegenden Artikels aufgeführten besonderen Zwecke oder Verwendungen bestimmt sind, kein Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) spezifische Anforderungen zur Ergänzung der Vorschriften in den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und für Verbringungen von Wassertieren zu einem der folgenden Zwecke:

i) für Zoos, Heimtierläden, Großhändler und Gartenteiche;

ii) für Ausstellungen;

iii) für Sportangeln, u.a. mit Fischködern;

iv) für kulturelle und ähnliche Veranstaltungen;

v) für kommerzielle Aquarien; oder

vi) für das Gesundheitswesen und für andere ähnliche Verwendungen;

b) Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202), ausgenommen Artikel 191 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 192, 193 und 194, für Verbringungen von Wassertieren gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, unter der Voraussetzung, dass angemessene Bestimmungen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Kraft sind, um sicherzustellen, dass diese Verbringungen kein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes darstellen.

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Zitiervorschlag: Art 205 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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