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# Art 203 VO (EU) 2016/429 — Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte Rechtsakte

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unternehmer verbringen Wassertiere nur dann in einen geschlossenen Aquakulturbetrieb, wenn die betreffenden Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie stammen aus einem anderen geschlossenen Aquakulturbetrieb;

b) sie stellen kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf gelistete Tierarten im geschlossenen Bestimmungsaquakulturbetrieb dar; dies gilt nicht, wenn die betreffende Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt ist.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) genaue Bestimmungen zur Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Aquakulturbetriebe, zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen;

b) spezifische Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Aquakulturbetriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der Tiere aus Aquakultur in diesem geschlossenen Aquakulturbetrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.

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Zitiervorschlag: Art 203 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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