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# Art 198 VO (EU) 2016/429 — Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment erteilen, für die/das gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsmitgliedstaats, der Bestimmungszone oder des Bestimmungskompartiments nicht gefährdet.

Wenn diese Verbringungen in einen anderen Mitgliedstaat erfolgen sollen, genehmigt die zuständige Behörde diese nur dann, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten ihnen zugestimmt haben.

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Zitiervorschlag: Art 198 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/198

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