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# Art 197 VO (EU) 2016/429 — Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b oder c relevant sind, nur dann in einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 für frei von diesen gelisteten Seuchen erklärt wurde, wenn die betreffenden Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das für frei von diesen Seuchen erklärt wurde.

(2) Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b oder c relevant sind, nur dann in einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 für eine oder mehrere dieser gelisteten Seuchen unterliegt, wenn die betreffenden Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das für frei von diesen gelisteten Seuchen erklärt wurde.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Ausnahmen von den Verbringungs- oder Freisetzungsanforderungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d besteht aufgrund

a) der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der betreffenden Tiere aus Aquakultur;

b) der Art des Herkunfts- und des Bestimmungsbetriebs;

c) der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakultur;

d) des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur;

e) der an dem Herkunfts- oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.

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Zitiervorschlag: Art 197 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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