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# Art 194 VO (EU) 2016/429 — Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternehmer, die Aquakulturbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, die Wassertiere in Empfang nehmen, betreiben, und Unternehmer, die Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern Empfang nehmen, gehen wie folgt vor, bevor die Wassertiere entladen werden:

a) Sie überprüfen erforderlichenfalls, ob eines der folgenden Dokumente vorliegt:

i) Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 208 Absatz 1, Artikel 209 und Artikel 223 Absatz 1 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189, 211 und 213; erlassen wurden;

ii) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 Absatz 1 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 218 Absätze 3 und 4 erlassen wurden;

b) sie informieren nach Überprüfung der in Empfang genommenen Wassertiere die zuständige Behörde des Bestimmungsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich

i) der in Empfang genommenen Wassertiere;

ii) der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii.

(2) Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b isoliert der Unternehmer die betreffenden Wassertiere, bis die zuständige Behörde des Bestimmungsorts eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

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Zitiervorschlag: Art 194 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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