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# Art 19 VO (EU) 2016/429 — Meldung innerhalb der Union

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie berücksichtigen dabei das Seuchenprofil.

(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 umfasst folgende Angaben zum Ausbruch:

a) den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;

b) die einschlägigen Daten, insbesondere das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;

c) die Art und den Ort des Ausbruchs;

d) jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;

e) die vom Ausbruch betreffenden Tiere;

f) jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

g) den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche;

h) die verwendeten Diagnosemethoden.

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Zitiervorschlag: Art 19 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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