(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie berücksichtigen dabei das Seuchenprofil.
(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 umfasst folgende Angaben zum Ausbruch:
a) den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;
b) die einschlägigen Daten, insbesondere das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;
c) die Art und den Ort des Ausbruchs;
d) jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;
e) die vom Ausbruch betreffenden Tiere;
f) jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
g) den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche;
h) die verwendeten Diagnosemethoden.