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# Art 189 VO (EU) 2016/429 — Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend Bestimmungen zur Ergänzung der Aufzeichnungsanforderungen gemäß den Artikeln 186, 187 und 188 in Bezug auf Informationen, die von den Unternehmern zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 186 Absatz 1, Artikel 187 Absatz 1 und Artikel 188 Absatz 1 aufzuzeichnen sind.

(2) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a) die Risiken, die die jeweilige Art von Aquakulturbetrieb oder Beförderung birgt;

b) die Art(en) und Kategorie(n) der im betreffenden Aquakulturbetrieb gehaltenen bzw. der aus dem Betrieb oder dorthin beförderten Wassertiere;

c) die Art der im Betrieb stattfindenden Erzeugung;

d) die typischen Verbringungsmuster für die Art des Aquakulturbetriebs oder des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;

e) die Anzahl, das Volumen oder das Gewicht der im Betrieb gehaltenen bzw. der dorthin oder von dort aus beförderten Wassertiere.

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Zitiervorschlag: Art 189 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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