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# Art 185 VO (EU) 2016/429 — Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede zuständige Behörde erstellt ein auf dem aktuellen Stand gehaltenes Verzeichnis

a) aller gemäß Artikel 173 registrierten Aquakulturbetriebe;

b) aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Aquakulturbetriebe;

c) aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

(2) Das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen enthalten:

a) Name und Anschrift des Unternehmers sowie die Registrierungsnummer des betreffenden Betriebs;

b) den Standort des Aquakulturbetriebs oder der betreffenden Gruppe von Aquakulturbetrieben;

c) die Art der im Betrieb stattfindenden Erzeugung;

d) soweit relevant, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs;

e) die Art(en) der in dem Betrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur;

f) aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus des registrierten Aquakulturbetriebs oder, falls zutreffend, der Gruppe von Betrieben hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.

(3) Im Fall von Betrieben, die gemäß Artikel 181 Absatz 1 zugelassen wurden, macht die zuständige Behörde zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f des vorliegenden Artikels genannten Informationen vorbehaltlich von Datenschutzbestimmungen der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich.

(4) Sofern angebracht und relevant, kann die zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.

(5) Der Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a) die einschlägigen detaillierten Informationen, die in das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufzunehmen sind;

b) die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses.

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Zitiervorschlag: Art 185 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/185

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