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# Art 172 VO (EU) 2016/429 — Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Damit Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, eine Registrierung ihrer Betriebe gemäß Artikel 173 erhalten, müssen sie vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit

a) die zuständige Behörde über alle unter ihrer Verantwortung geführten Aquakulturbetriebe informieren;

b) der zuständigen Behörde folgende Angaben machen:

i) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;

ii) Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen;

iii) Art(en), Kategorie(n) und Mengen (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Tiere aus Aquakultur, die sie in dem Aquakulturbetrieb halten wollen, sowie die Kapazität des Aquakulturbetriebs;

iv) Art des Aquakulturbetriebs; und

v) sonstige Aspekte bezüglich des Betriebs, die für die Ermittlung des Risikos, das er darstellt, relevant sind.

(2) Unternehmer, die Aquakulturbetriebe nach Absatz 1 betreiben, informieren die zuständige Behörde vorab über

a) wesentliche Änderungen in den Aquakulturbetrieben im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Punkte;

b) die Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den betreffenden Unternehmer oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Aquakulturbetriebs.

(3) Aquakulturbetriebe, für die eine Zulassung gemäß Artikel 176 Absatz 1 und Artikel 177 vorgeschrieben ist, brauchen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Angaben nicht zu machen.

(4) Ein Unternehmer kann eine Registrierung gemäß Absatz 1 für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben beantragen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer in diesem Gebiet wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an;

b) die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an und die Tiere aus Aquakultur in den betreffenden Betrieben gehören einer einzigen epidemiologischen Einheit an.

Betrifft ein Antrag auf Registrierung eine Gruppe von Betrieben, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 und des Artikels 173 Absatz 1 Buchstabe b sowie die nach Artikel 175 erlassenen Bestimmungen, die sich auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb beziehen, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.

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Zitiervorschlag: Art 172 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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