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# Art 157 VO (EU) 2016/429 — Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Zuchtmaterial den Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:

a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;

b) neu auftretende Seuchen.

(2) Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial nur dann aus ihren Betrieben und nehmen solches Material nur dann in Empfang, wenn dieses Material folgende Bedingungen erfüllt:

a) Es stammt aus einem Betrieb, der

i) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a in das Verzeichnis der Betriebe eingetragen wurde und für den der Herkunftsmitgliedstaat keine Ausnahme nach Artikel 85 gewährt hat;

ii) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen wurde, soweit diese Zulassung nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 vorgeschrieben ist;

b) es erfüllt die Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 121 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 122 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.

(3) Die Unternehmer erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 125 hinsichtlich der Beförderung von Zuchtmaterial gehaltener Landtiere.

(4) Im Fall von Zuchtmaterial, das zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absätze 1 oder 2 vernichtet werden muss, verbringen die Unternehmer dieses Zuchtmaterial nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats diese Verbringung ausdrücklich genehmigt.

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Zitiervorschlag: Art 157 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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