nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 152 VO (EU) 2016/429 — Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unternehmer, die keine Transportunternehmen sind, melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab geplante Verbringungen gehaltener Landtiere aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn

a) den Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 149 und 150 und gemäß den nach Artikel 149 Absatz 4 erlassenen Bestimmungen beigefügt werden muss;

b) den Tieren eine Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere beigefügt werden muss, sofern sie aus einer Sperrzone verbracht werden und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Absatz 2 unterliegen;

c) für die Tiere eine Ausnahme vom Erfordernis der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wurde oder sie besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen;

d) gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 154 Absatz 1 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.

Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringungen der gehaltenen Landtiere gemäß Artikel 153 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

---

Zitiervorschlag: Art 152 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/152

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
