(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
a) genaue Bestimmungen über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 145 Absatz 1 für verschiedene Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und für besondere Verbringungsarten, die in den nach Artikel 147 erlassenen Bestimmungen festgelegt sind;
b) zusätzliche Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 145Absatz 1 enthalten sein müssen.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Musterveterinärbescheinigungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.