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# Art 137 VO (EU) 2016/429 — Für geschlossene Betriebe bestimmte gehaltene Landtiere und delegierte Rechtsakte

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann in einen geschlossenen Betrieb, wenn die betreffenden Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie stammen aus einem anderen geschlossenen Betrieb;

b) sie stellen kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf die gelisteten Tierarten oder -kategorien im geschlossenen Bestimmungsbetrieb dar; dies gilt nicht, wenn eine solche Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt ist.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf

a) genaue Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen;

b) spezifische Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der gehaltenen Landtiere in diesem geschlossenen Betrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.

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Zitiervorschlag: Art 137 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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