Im Fall von Tieren, die zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 geschlachtet werden sollen, verbringen die Unternehmer gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaat die Verbringung vorab genehmigt haben.