nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 123 VO (EU) 2016/429 — Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest betreffend

a) technische Anforderungen und Spezifikationen hinsichtlich der Kennzeichnung gemäß Artikel 121 Absatz 1;

b) Verfahrensmodalitäten für die Rückverfolgung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 122 Absatz 1 erlassen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.