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# Art 122 VO (EU) 2016/429 — Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Ziegen, Schafen, Schweinen und Equiden zur Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 121;

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Ziegen, Schafe, Schweine und Equiden, sofern erforderlich

a) zur wirksamen Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen;

b) zur Rückverfolgung dieses Zuchtmaterials, seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines Eingangs in die Union.

(3) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien:

a) die Arten der gehaltenen Landtiere, von denen das Zuchtmaterial stammt;

b) den Gesundheitsstatus der Spendertiere;

c) das Risiko im Zusammenhang mit diesem Zuchtmaterial;

d) die Art des Zuchtmaterials;

e) die Art der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung von Zuchtmaterial;

f) die Verbringungsmuster hinsichtlich der entsprechenden Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials;

g) Erwägungen hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung von Arten gehaltener Landtiere;

h) sonstige Aspekte, die zur Rückverfolgung von Zuchtmaterial beitragen können.

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Zitiervorschlag: Art 122 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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