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# Art 121 VO (EU) 2016/429 — Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternehmer, die Zuchtmaterial erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden in einer Weise, dass es eindeutig rückverfolgt werden kann

a) zu den Spendertieren;

b) zum Datum der Gewinnung; und

c) zu dem Zuchtmaterialbetrieb, in dem es gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde.

(2) Die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass sie Folgendes sicherstellt:

a) die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen;

b) die Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials, seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines Eingangs in die Union.

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Zitiervorschlag: Art 121 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/121

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