(1) Unternehmer, die Zuchtmaterial erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden in einer Weise, dass es eindeutig rückverfolgt werden kann
a) zu den Spendertieren;
b) zum Datum der Gewinnung; und
c) zu dem Zuchtmaterialbetrieb, in dem es gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass sie Folgendes sicherstellt:
a) die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen;
b) die Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials, seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines Eingangs in die Union.