nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 11 VO (EU) 2016/429 — Kenntnisse über Tiergesundheit

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe verfügen über angemessene Kenntnisse über

a) Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren;

b) Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren;

c) die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit.

d) die gute Tierhaltungspraxis für die in ihrer Obhut befindlichen Tierarten;

e) Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz, und ihre Auswirkungen.

(2) Inhalt und Umfang der gemäß Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse hängen ab von

a) den Arten und Kategorien der gehaltenen Tiere oder der Erzeugnisse im Zuständigkeitsbereich der Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie der Art ihrer beruflichen Beziehung mit diesen Tieren oder Erzeugnissen;

b) der Erzeugungsart;

c) den wahrgenommenen Aufgaben.

(3) Die Kenntnisse gemäß Absatz 1 werden auf eine der folgenden Arten erworben:

a) Berufserfahrung oder Schulung;

b) vorhandene Programme in Landwirtschafts- oder Aquakultursektoren, die für die Tiergesundheit relevant sind;

c) formale Ausbildung;

d) andere Erfahrungen oder andere Schulungen, die zum gleichen Kenntnisstand führen wie dem unter den Buchstaben a, b oder c genannten.

(4) Unternehmer, die künftige Heimtiere verkaufen oder anderweitig das Eigentum an ihnen übertragen, stellen den künftigen Tierhaltern grundlegende Informationen über die in Absatz 1 genannten Bereiche, die für das betreffende Heimtier relevant sind, zur Verfügung.

---

Zitiervorschlag: Art 11 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
