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Art 7 VO (EU) 2016/424 — Freier Warenverkehr mit Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen

VO (EU) 2016/424

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die dieser Verordnung genügen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.