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Art 6 VO (EU) 2016/424 — Wesentliche Anforderungen

VO (EU) 2016/424

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile müssen die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang II erfüllen.