Die Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile müssen die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang II erfüllen.
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Die Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile müssen die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang II erfüllen.