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# Art 33 VO (EU) 2016/399 — Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

VO (EU) 2016/399  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legen die Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen durchgeführt haben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung und gegebenenfalls die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen vor.

(2) Werden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 verlängert, so übermittelt der betroffene Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 1 nach Ablauf von 12 Monaten und danach nach 12 Monaten einen Bericht, wenn die Grenzkontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden.

(3) In dem Bericht gilt es insbesondere, die erste Bewertung und die Folgebewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Grenzkontrollen, die Erfüllung der in Artikel 26 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr, insbesondere in grenzüberschreitenden Regionen, und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, darzulegen.

(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um ein einheitliches Format für diesen Bericht festzulegen, und stellt es online zur Verfügung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dieser Ex-post-Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.

(6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen Bericht (im Folgenden „Schengen-Statusbericht“). Die Kommission kann den Schengen-Statusbericht auch getrennt mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erörtern. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres sowie der Maßnahmen der Kommission bezüglich der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen. In dem Bericht wird besonderes Augenmerk auf die Grenzkontrollen gelegt, die seit mehr als 12 Monaten durchgeführt werden. Er enthält zudem eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung und Verlängerung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum sowie Informationen über Tendenzen innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union und Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme.

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Zitiervorschlag: Art 33 VO (EU) 2016/399

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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