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# Art 17 VO (EU) 2016/399 — Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

VO (EU) 2016/399  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7 bis 16 unterstützen die Mitgliedstaaten einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen alle sachdienlichen Informationen aus.

(2) Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die Agentur koordiniert.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, was auch den Austausch von Verbindungsbeamten umfasst, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt.

Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.

Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Aus- und Fortbildung über die Bestimmungen für die Grenzkontrollen und die Grundrechte. In diesem Zusammenhang ist den gemeinsamen Ausbildungsnormen Rechnung zu tragen, die von der Agentur festgelegt und weiterentwickelt werden.

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Zitiervorschlag: Art 17 VO (EU) 2016/399

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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