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# Art 99 VO (EU) 2016/2031 — Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die erforderlichen Elemente amtlicher Attestierungen speziell für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden müssen, die gemäß Artikel 28 Absätze 1 oder 2, Artikel 30 Absätze 1 oder 3, Artikel 41 Absätze 2 oder 3, Artikel 44 oder Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden.

(2) Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 können auch einen oder mehrere der folgenden Aspekte regeln:

a) Ermächtigung der Unternehmer im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Attestierung nach Absatz 1;

b) Überwachung des gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermächtigten Unternehmers durch die zuständige Behörde;

c) Entzug der Ermächtigung nach Buchstabe a dieses Absatzes.

(3) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an Attestierungen nach Absatz 1 dieses Artikels an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 99 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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