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# Art 96 VO (EU) 2016/2031 — Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände, mit der attestiert wird, dass eine Behandlung gemäß ISPM15 Anhang 1 durchgeführt wurde, erfüllt in allen folgenden Fällen die Anforderungen gemäß ISPM15 Anhang 2:

a) bei Verpackungsmaterial aus Holz, das aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurde, gemäß Artikel 43;

b) bei Verpackungsmaterial aus Holz, das im Gebiet der Union mit einer Markierung versehen wurde und aus dem Gebiet der Union verbracht wird;

c) bei Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen, die innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn dies in einem gemäß den Artikeln 28, 30, 41 oder 54 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgeschrieben ist;

d) jedem anderen Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen, die im Gebiet der Union mit einer Markierung versehen wurden.

Die Markierung wird nur angebracht, wenn das Verpackungsmaterial aus Holz, das Holz oder die anderen Gegenstände einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 unterzogen wurden; dies gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2009 ( 6 ), (EG) Nr. 1107/2009 ( 7 ) und (EU) Nr. 528/2012 ( 8 ) des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände im Gebiet der Union darf ausschließlich von einem gemäß Artikel 98 ermächtigten registrierten Unternehmer angebracht werden.

Unterabsatz 1 Buchstaben a und b findet keine Anwendung auf Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 gelten.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, um sie an die Entwicklung internationaler Standards und insbesondere des ISPM15 anzugleichen.

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Zitiervorschlag: Art 96 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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