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# Art 86 VO (EU) 2016/2031 — Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpasses für die Verbringung in ein bzw. innerhalb eines Schutzgebiets

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets werden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt, die neben sämtlichen Bestimmungen des Artikels 85 zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:

a) Sie sind frei von den betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen, und

b) sie genügen den Anforderungen gemäß Artikel 54 Absätze 2 und 3.

(2) Findet Artikel 33 Absatz 2 Anwendung, so wird kein Pflanzenpass nach Absatz 1 dieses Artikels für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt, die ihren Ursprung in dem betreffenden abgegrenzten Gebiet haben und dem Schutzgebiet-Schädling als Wirt dienen können.

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Zitiervorschlag: Art 86 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/86

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