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# Art 60 VO (EU) 2016/2031 — Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke der Artikel 8, 48, 49 und 58 ergreifen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Schädlingsrisikos:

a) Sie benennen Quarantänestationen oder geschlossene Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet;

b) sie genehmigen die Nutzung benannter Quarantänestationen oder geschlossener Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls sofern der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung zu dieser Genehmigung erteilt hat;

c) sie benennen vorübergehend das Betriebsgelände von Unternehmern oder anderen Personen als geschlossene Anlagen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände und deren jeweilige Verwendungen gemäß den in dem vorliegenden Absatz genannten Artikeln 8, 48 und 49.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf eine entsprechende Anfrage hin eine Liste der benannten Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet.

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Zitiervorschlag: Art 60 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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