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# Art 59 VO (EU) 2016/2031 — Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge und Maschinen, die für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände genutzt werden, und Verpackungsmaterial, das für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verwendet wird, die in den gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 3 sowie Artikel 49 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind und die in das Gebiet der Union, innerhalb dieses Gebiets oder durch das Gebiet der Union gemäß Artikel 47 verbracht werden, haben frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, zu sein.

(2) In Bezug auf die jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gilt Absatz 1 auch für Schutzgebiete.

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Zitiervorschlag: Art 59 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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