Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführt sind und die für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben verwendet werden, in Schutzgebiete sowie für deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt — abweichend von den Verboten und Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 — Artikel 48 entsprechend.