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Art 58 VO (EU) 2016/2031 — Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

VO (EU) 2016/2031

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführt sind und die für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben verwendet werden, in Schutzgebiete sowie für deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt — abweichend von den Verboten und Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 — Artikel 48 entsprechend.