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# Art 47 VO (EU) 2016/2031 — Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt und durch das Gebiet der Union in ein Drittland entweder in Form der Durchfuhr oder Umladung verbracht werden (im Folgenden „Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen“), wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Ihnen ist eine unterzeichnete Erklärung des Unternehmers beigefügt, der für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verantwortlich ist, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befinden;

b) sie sind so verpackt und werden so verbracht, dass während ihres Einführens in und Durchfuhr durch das Gebiet der Union kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht.

(2) Die zuständigen Behörden verbieten die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände Absatz 1 nicht genügen oder wenn es einen stichhaltigen Nachweis dafür gibt, dass sie Absatz 1 nicht genügen werden.

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Zitiervorschlag: Art 47 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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