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# Art 45 VO (EU) 2016/2031 — Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten, Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen stellen Informationen für Reisende bereit, in denen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union die Verbote nach Artikel 40 Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 3 und die Ausnahme nach Artikel 75 Absatz 2 erläutert werden.

Sie stellen diese Informationen in Form von Plakaten oder Broschüren sowie gegebenenfalls auf ihren Internetseiten bereit.

Ferner stellen Postdienste und im Fernabsatz tätige Unternehmer ihren Kunden diese Informationen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nach Unterabsatz 1 zumindest über das Internet zur Verfügung.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung dieser Plakate und Broschüren festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf Anfrage jährlich einen Bericht über die auf Grundlage des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen vor.

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Zitiervorschlag: Art 45 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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