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# Art 36 VO (EU) 2016/2031 — Bestimmung des Begriffs „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Schädling wird als „unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt und in der in Artikel 37 genannten Liste aufgeführt ist:

a) Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 1 bestimmt;

b) er tritt im Gebiet der Union auf;

c) er ist kein Unionsquarantäneschädling und kein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;

d) er wird in Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2 hauptsächlich durch spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen;

e) sein Auftreten auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen hat gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 3 nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;

f) es stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen verhüten lässt.

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Zitiervorschlag: Art 36 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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