Ein Schädling wird als „unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt und in der in Artikel 37 genannten Liste aufgeführt ist:
a) Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 1 bestimmt;
b) er tritt im Gebiet der Union auf;
c) er ist kein Unionsquarantäneschädling und kein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
d) er wird in Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2 hauptsächlich durch spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen;
e) sein Auftreten auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen hat gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 3 nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;
f) es stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen verhüten lässt.