nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 35 VO (EU) 2016/2031 — Anpassung der Ausdehnung und Aufhebung von Schutzgebieten

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, die Ausdehnung eines Schutzgebiets ändern.

Betrifft eine solche Anpassung die Ausweitung eines Schutzgebiets, so gilt Artikel 32 entsprechend.

(2) Auf Antrag des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 hebt die Kommission die Anerkennung eines Schutzgebiets auf oder verkleinert das Schutzgebiet.

(3) Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn die in Artikel 34 genannten Erhebungen nicht gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels durchgeführt wurden.

(4) Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn das Auftreten des jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in diesem Gebiet festgestellt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Innerhalb von drei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings wurde kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 33 Absatz 1 eingerichtet;

b) die in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 33 Absatz 1 durchgeführten Tilgungsmaßnahmen waren innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings oder innerhalb eines Zeitraums von mehr als 24 Monaten, wenn dies aufgrund der biologischen Eigenschaften des Schädlings gerechtfertigt und der betreffende Zeitraum in dem gemäß Artikel 32 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, nicht erfolgreich;

c) der Kommission verfügbare Informationen belegen in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 17, 18 und 19, die aufgrund von Artikel 33 Absatz 1 ergriffen wurden, eine grob fahrlässige Reaktion auf das Auftreten des betreffenden Schädlings im Schutzgebiet.

(5) Die Kommission nimmt die Aufhebung der Anerkennung eines Schutzgebiets oder die Verkleinerung des Schutzgebiets gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 im Wege eines Durchführungsrechtsakts vor, der den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 32 Absatz 3 ändert. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

---

Zitiervorschlag: Art 35 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/35

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
