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# Art 31 VO (EU) 2016/2031 — Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Maßnahmen anwenden, die strenger sind als die auf Grundlage von Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4 festgelegten Maßnahmen, sofern das Ziel des Pflanzenschutzes dies rechtfertigt und sie mit den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 in Einklang stehen.

Diese strengeren Maßnahmen dürfen keine anderen Verbote bzw. Beschränkungen des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union sowie der Verbringung innerhalb dieses Gebiets und durch dieses Gebiet vorsehen bzw. zur Folge haben als die durch die Artikel 40 bis 58 sowie der Artikel 71 bis 102 auferlegten.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen jährlichen Bericht über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen vor.

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Zitiervorschlag: Art 31 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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