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Art 16 VO (EU) 2016/2031 — Ausnahmen von den Meldepflichten

VO (EU) 2016/2031

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Meldepflichten gemäß den Artikeln 14 und 15 gelten nicht, wenn:

a) das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Eindämmung des betreffenden Schädlings eingerichtet wurde;

b) das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird und für diesen Schädling bereits Tilgungsmaßnahmen ergriffen wurden, die mindestens acht Jahre dauern, in den ersten acht Jahren.