(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Allerdings:
a) gilt Artikel 111 Nummer 8 ab dem 1. Januar 2017;
b) gelten Artikel 100 Absatz 3 und Artikel 101 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2021.
(2) Die Rechtsakte gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen jener Rechtsakte und den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang.