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# Art 104 VO (EU) 2016/2031 — Informationen, Form und Fristen der Meldungen und der Meldungen im Falle eines Verdachts auf das Auftreten von Schädlingen

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 6, Artikel 19 Absätze 2 und 8, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 10, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 60 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 festlegen. Diese Bestimmungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a) die Informationen, die diese Meldungen enthalten müssen;

b) die Formvorgaben für diese Meldungen und Anweisungen für die Einhaltung dieser Formvorgaben;

c) die Fristen für die Übermittlung bestimmter Informationen nach Buchstabe a;

d) die Fälle, in denen der Verdacht auf das Auftreten eines Schädlings zu melden ist, da aufgrund dessen biologischer Eigenschaften und der Möglichkeit einer raschen und weiträumigen Ausbreitung rasches Handeln erforderlich ist;

e) die zu meldenden Fälle von Verstößen, wenn von diesen Verstößen ein Risiko der Ausbreitung eines Unionsquarantäneschädlings oder eines vorläufig als Unionsquarantäneschädling eingestuften Schädlings ausgeht.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 104 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/104

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