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# Art 1 VO (EU) 2016/2031 — Gegenstand und Anwendungsbereich

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung legt Regeln für die Bestimmung der Pflanzengesundheitsrisiken, die von Arten, Stämmen oder Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (im Folgenden „Schädlinge“), sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß fest.

(2) Liegen Nachweise dafür vor, dass von nicht-parasitären Pflanzen — mit Ausnahme von Pflanzen, die unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 fallen — Pflanzengesundheitsrisiken mit schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Union ausgehen, können diese nicht-parasitären Pflanzen als Schädlinge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Drittländer als Bezugnahmen auf Drittländer, Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Nummer 1 AEUV genannten Gebiete mit Ausnahme Madeiras und der Azoren zu verstehen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf das Gebiet der Union als Bezugnahmen auf das Gebiet der Union ohne Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Nummer 1 AEUV genannten Gebiete mit Ausnahme Madeiras und der Azoren zu verstehen.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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