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# Art 36 VO (EU) 2016/1628 — Anschließende Anpassung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

VO (EU) 2016/1628  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Autorisiert die Kommission die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Artikel 35, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte an den technischen Fortschritt anzupassen.

Betrifft die nach Artikel 35 autorisierte Ausnahme einen Umstand, der durch eine UNECE-Regelung geregelt ist, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Regelung gemäß dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958.

(2) Sobald die einschlägigen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 geändert sind, hebt die Kommission alle mit dem Beschluss zur Erlaubnis der Ausnahme erlassenen Beschränkungen auf.

Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht unternommen, so kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die vorläufige EU-Typgenehmigung erteilt hat, im Wege eines Beschlusses in Form eines nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakts diesen Mitgliedstaat autorisieren, die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung zu verlängern.

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Zitiervorschlag: Art 36 VO (EU) 2016/1628

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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