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Art 39 VO (EU) 2016/161 — Zugang für die nationalen zuständigen Behörden

VO (EU) 2016/161

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Rechtsperson, die einen Datenspeicher einrichtet und verwaltet, der zur Überprüfung der Echtheit oder zur Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale von Arzneimitteln genutzt wird, die in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, gewährt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats für folgende Zwecke Zugang zu diesem Datenspeicher und den darin enthaltenen Informationen:

a) Überwachung der Funktionsweise der Datenspeicher und Untersuchung potenzieller Fälschungsfälle;

b) Kostenerstattung;

c) Pharmakovigilanz oder Pharmakoepidemiologie.